Trusts und SDLT

Für in Trusts gehaltenes Vermögen gelten je nach Art des Trusts spezifische SDLT-Regelungen – einfache Trusts, Interest-in-Possession-Trusts und diskretionäre Abfindungen haben jeweils unterschiedliche Auswirkungen darauf, wer haftet und wie die SDLT berechnet wird.

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Wichtigste Fakten

  • In einem bloßes VertrauenDer Begünstigte wird für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Käufer behandelt.
  • In einem Siedlung (z. B. bei einem Ermessensfonds) sind die Treuhänder die Käufer und haften für die Grunderwerbsteuer.
  • Eigentumsübertragungen in einen Trust Kann Grunderwerbsteuer auslösen, wenn eine steuerpflichtige Gegenleistung vorliegt.
  • Transfers aus einem Treuhandverhältnis Je nach Art des Trusts können auch Gebühren für die Begünstigten anfallen.
  • Der Zuschlag für höhere Tarife Gilt in den meisten Fällen für den Kauf von Wohnimmobilien durch Treuhänder.

Überblick

Trusts sind eine gängige Methode zur Verwaltung von Vermögen, sei es zur Vermögensplanung innerhalb der Familie, zum Schutz von Vermögenswerten oder zur Verwaltung von Vermögen für schutzbedürftige Begünstigte. Die Behandlung von Trust-Transaktionen im Rahmen der Grunderwerbsteuer hängt entscheidend von den jeweiligen Gegebenheiten ab. Art des Vertrauens beteiligt.[1]

Die beiden wichtigsten Unterschiede bestehen darin, dass Treuhandverhältnisse (wobei der Treuhänder lediglich ein Bevollmächtigter ist) und Siedlungen (einschließlich Ermessenstreuhandverhältnisse und Besitzinteressestreuhandverhältnisse, bei denen der Treuhänder aktive Pflichten hat).

Treuhandverhältnisse

Bei einem einfachen Treuhandverhältnis (auch schlichtes Treuhandverhältnis oder Nominee-Vereinbarung genannt) hält der Treuhänder das Vermögen für den Begünstigten, ohne aktive Pflichten zu haben – der Treuhänder muss nach Anweisung des Begünstigten handeln.[2]

Für Zwecke der SDLT (SDLT – State Dependency Tax) gilt das Prinzip der „Durchsicht“ des Trusts:

  • Der Begünstigter wird als Käufer (nicht als Treuhänder) behandelt.
  • Die persönlichen Umstände des Begünstigten bestimmen den SDLT-Satz.
  • Wenn der Begünstigte ein Erstkäufer, möglicherweise gibt es Erleichterungen für Erstkäufer
  • Der höhere Zuschlag hängt davon ab, ob Begünstigter besitzt weiteres Eigentum

Beispiel: Eltern erwerben eine Immobilie in ihrem Namen als Treuhänder für ihr volljähriges Kind. Für die Zwecke der Grunderwerbsteuer gilt das Kind als Käufer. Besitzt das Kind keine andere Immobilie und ist es Erstkäufer, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für Erstkäufer in Anspruch genommen werden.

Gängige Szenarien für Treuhandverhältnisse

SzenarioSDLT-Behandlung
Rechtsanwalt hält Eigentum als TreuhänderBegünstigter ist der Käufer.
Elternteil kauft Immobilie als Treuhänder für KindDas Kind ist der Käufer.
Das Unternehmen hält Vermögenswerte als Treuhänder für eine Einzelperson.Die Einzelperson ist der Käufer.

Vergleiche (Diskretionäre und Besitzinteresse-Treuhandverhältnisse)

Eine Einigung ist jede Art von Treuhandverhältnis, die nicht Ein Treuhandverhältnis ohne Treuhandvermögen. Dies umfasst Ermessenstreuhandverhältnisse, Besitznutzungstreuhandverhältnisse, Ansammlungstreuhandverhältnisse und gemischte Treuhandverhältnisse. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer:[1]

  • Der Treuhänder sind die Käufer und haften für die Grunderwerbsteuer.
  • Die Treuhänder müssen die Grunderwerbsteuererklärung einreichen und die Steuer entrichten.
  • Die Umstände der Treuhänder (nicht die der Begünstigten) bestimmen die Grunderwerbsteuerpflicht.
  • Der Zuschlag für höhere Tarife Gilt immer für den Kauf von Wohnimmobilien durch Treuhänder.

Wichtig: Im Gegensatz zu Treuhandverhältnissen ohne Treuhandverhältnis (Bare Trusts) sind Käufe durch Treuhänder bei einer Erbschaftsabwicklung üblich. stets Für Wohnimmobilien fällt ein Zuschlag von 5 % an. Dieser Zuschlag wird erhoben, wenn der Käufer keine natürliche Person ist, die in ihrer persönlichen Eigenschaft handelt – Treuhänder werden jedoch als Treuhänder behandelt.

Übertragung von Vermögen in einen Trust

Bei der Übertragung von Vermögen in einen Trust hängt die Behandlung der Grunderwerbsteuer davon ab, ob eine steuerpflichtige Gegenleistung vorliegt:[1]

  • Schenkung ohne Hypothek: Da keine Gegenleistung zu entrichten ist, fällt keine Grunderwerbsteuer an.
  • Schenkung mit Hypothek: Der Trust übernimmt die Hypothek, die als steuerpflichtige Gegenleistung gilt – auf den Hypothekenbetrag ist Grunderwerbsteuer zu entrichten.
  • Verkauf an den Treuhandfonds: Die Grunderwerbsteuer ist auf den vollen Kaufpreis zu entrichten.

Übertragung von Vermögen aus einem Trust

Bei der Übertragung von Vermögen von einem Trust an einen Begünstigten hängt die SDLT-Bestimmung von der Art des Trusts und davon ab, ob eine Gegenleistung erbracht wird:

VertrauensartÜberweisung an den BegünstigtenGrunderwerbsteuer fällig?
VertrauenÜbertragung an die Person, die bereits als Eigentümer gilt.Nein – keine Änderung der wirtschaftlichen Eigentümer.
Vergleich – Ernennung ohne GegenleistungTreuhänder weisen dem Begünstigten Vermögen zuIm Allgemeinen nein (keine Gebühr)
Vergleich – der Begünstigte zahlt für die ImmobilieKäufe des Begünstigten von TreuhändernJa – Grunderwerbsteuer auf die gezahlte Gegenleistung

Besondere Situationen

Testamente und Treuhandverhältnisse

Vermögen, das in einem Testamentstreuhandverhältnis hinterlassen wird (z. B. ein Nießbrauchstreuhandverhältnis für den überlebenden Ehegatten), wird im Rahmen des Nachlassverfahrens übertragen. Die anfängliche Übertragung vom Nachlass an die Treuhänder erfolgt durch nicht der Grunderwerbsteuer unterliegenda es sich um eine unentgeltliche Übertragung im Todesfall handelt.[2]

Treuhandfonds für schutzbedürftige Personen

Für Trusts, die für schutzbedürftige Begünstigte (wie z. B. Menschen mit Behinderungen oder Minderjährige) errichtet werden, gibt es keine spezifischen Grunderwerbsteuererleichterungen. Je nach Truststruktur gelten die Standardregeln für einfache Trusts oder Stiftungen.

Wechsel der Treuhänder

Ein Wechsel des Treuhänders (wenn ein Treuhänder ausscheidet und ein anderer ernannt wird) löst keine Grunderwerbsteuer aus, da sich die wirtschaftliche Eigentümerschaft nicht ändert. Das Vermögen wird weiterhin für dieselben Begünstigten im Rahmen desselben Treuhandverhältnisses gehalten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Bare Trust im Sinne der SDLT-Bestimmungen?

Ein Treuhandverhältnis ohne Treuhandverpflichtungen liegt vor, wenn der Treuhänder das Eigentum als Nominee für den Begünstigten hält, ohne aktive Pflichten zu haben. Bei der Grunderwerbsteuer (SDLT) wird der Begünstigte (nicht der Treuhänder) als Käufer behandelt. Die persönlichen Verhältnisse des Begünstigten bestimmen den SDLT-Satz, einschließlich der Berechtigung zur Erstkäuferermäßigung.

Wer zahlt die Grunderwerbsteuer, wenn Treuhänder Immobilien erwerben?

Bei Treuhandverhältnissen (einschließlich Ermessens- und Besitznutzungstreuhandverhältnissen) sind die Treuhänder die Käufer und haften für die Grunderwerbsteuer. Sie müssen die Grunderwerbsteuererklärung einreichen und die fällige Grunderwerbsteuer entrichten. Das Treuhandverhältnis selbst hat keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne der Grunderwerbsteuer – die Treuhänder handeln in ihrer Funktion als Treuhänder.

Gilt der höhere Zuschlag auch für Treuhandkäufe?

Ja, in den meisten Fällen. Der Erwerb von Wohnimmobilien durch Treuhänder eines Trusts unterliegt dem höheren Zuschlag. Die einzige Ausnahme bildet ein Bare Trust, bei dem der Zuschlag von den persönlichen Verhältnissen des Begünstigten abhängt (d. h. ob er bereits eine andere Immobilie besitzt).

Ist Grunderwerbsteuer fällig, wenn Eigentum in einen Trust übertragen wird?

Es kommt darauf an, ob eine steuerpflichtige Gegenleistung vorliegt. Wird eine Immobilie ohne Gegenleistung und ohne Hypothek in einen Trust eingebracht, fällt in der Regel keine Grunderwerbsteuer an. Übernimmt der Trust jedoch eine Hypothek auf die Immobilie, stellt der Hypothekenbetrag eine steuerpflichtige Gegenleistung dar, und es kann Grunderwerbsteuer fällig werden.

Weiterführende Literatur

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Quellen

  1. SDLT: Trusts und Abwicklungen — HMRC
  2. SDLTM34000 – Besondere Bestimmungen: Treuhandverhältnisse ohne Haftung — HMRC
  3. Finanzgesetz 2003, Abschnitt 106 — legislation.gov.uk

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