Stiftungen und Erbschaftssteuer

Trusts interagieren auf komplexe Weise mit der Erbschaftsteuer – je nach Art des Trusts kann die Erbschaftsteuer bei der Errichtung, zum 10-jährigen Jubiläum und beim Austritt von Kapital aus dem Trust erhoben werden.

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Wichtigste Fakten

  • Relevante Immobilientreuhandfonds (hauptsächlich diskretionäre Trusts) unterliegen der Erbschaftsteuer-Eintrittsgebühr, der 10-Jahres-Gebühr und der Austrittsgebühr.
  • Treuhandverhältnisse sind im Hinblick auf die Erbschaftsteuer transparent – die Vermögenswerte gehören dem Begünstigten und werden als Teil seines Nachlasses besteuert.
  • Anteile an Besitztreuhandverhältnissen Bei einer Errichtung vor dem 22. März 2006 erhält der Nießbraucher ein „qualifizierendes Interesse“ – das Vermögen des Trusts ist Teil seines Nachlasses.
  • Nach März 2006 in Kraft getretene Besitzinteressen-Trusts werden im Allgemeinen wie folgt behandelt: relevantes Eigentum und müssen mit regelmäßigen Gebühren und Austrittsgebühren rechnen.
  • Aus 6. April 2026Die Befreiung von der BPR- und APR-Steuer auf treuhänderisch gehaltene Vermögenswerte ist auf den Freibetrag von 2,5 Millionen Pfund begrenzt.

Überblick über Trusts und Erbschaftsteuer

Ein Trust ist eine rechtliche Vereinbarung, bei der Treuhänder Vermögenswerte zugunsten von Begünstigten verwalten. Für die Erbschaftsteuer bestimmt die Art des Trusts, wie und wann die Steuer erhoben wird. Die erbschaftsteuerliche Behandlung von Trusts hat sich am 22. März 2006 grundlegend geändert, und die aktuellen Regelungen kategorisieren Trusts im Wesentlichen in zwei Gruppen: relevante Immobilientreuhandfonds und alles andere.[1]

Wichtigster Punkt: Die Art des Trusts und sein Gründungsdatum sind entscheidend für das Verständnis der erbschaftsteuerlichen Behandlung. Trusts, die vor März 2006 und nach März 2006 errichtet wurden, können sehr unterschiedliche erbschaftsteuerliche Folgen haben.

Relevante Immobilientreuhandfonds

Relevante Immobilientrusts unterliegen dem vollen Umfang der Erbschaftsteuerregelung für Trusts, einschließlich:[2]

  • Eintrittsgebühr — eine lebenslange Erbschaftsteuerbelastung von bis zu 20 % bei Errichtung des Trusts (eines CLT)
  • Gebühr zum 10-jährigen Jubiläum — eine periodische Gebühr von bis zu 6 % alle 10 Jahre
  • Ausfahrtgebühr — eine anteilige Gebühr, wenn Kapital den Trust verlässt

Folgende Trusts werden als relevantes Vermögen behandelt:

  • Diskretionäre Treuhandverhältnisse — wo Treuhänder entscheiden, wer profitiert und wann
  • Akkumulationsfonds — wo Einkünfte angesammelt werden können
  • Anteile an Besitztreuhandverhältnissen erstellt nach dem 22. März 2006 (sofern es sich nicht um einen qualifizierten Sondertyp handelt)
  • Gemischte Trusts — mit sowohl relevanten als auch nicht relevanten Eigentumselementen

Treuhandverhältnisse

Ein einfacher Trust (auch „Bare Trust“ genannt) verwaltet Vermögenswerte für einen Begünstigten, der ein uneingeschränktes Recht sowohl auf das Kapital als auch auf die Erträge hat. Erbschaftsteuerlich gesehen sind einfache Trusts … transparent — Die Vermögenswerte werden so behandelt, als ob sie dem Begünstigten gehören.[3]

  • Es fallen keine Gebühren nach 10 Jahren oder Ausstiegsgebühren an.
  • Eine Schenkung in einen Treuhandfonds ohne Treuhandverhältnis ist eine HAUSTIER, kein CLT
  • Das Treuhandvermögen gehört beim Tod des Begünstigten zu dessen Nachlass.
  • Wird häufig zur Verwaltung von Vermögenswerten für minderjährige Kinder verwendet

Interesse an Besitztreuhandverhältnissen

Ein Nießbrauchs-Trust (Interest in Possession Trust, IIP-Trust) räumt einem Begünstigten (dem „Nießbraucher“) das Recht auf Einkünfte aus dem Trust ein, während das Kapital nach dem Tod des Nießbrauchers an andere (die „Nacherben“) übergeht. Die erbschaftsteuerliche Behandlung hängt vom Zeitpunkt der Errichtung des Trusts ab.[2]

IIP-VertrauensartIHT-BehandlungTod des Nießbrauchers
Erstellt vor dem 22. März 2006Nicht relevantes Vermögen – berechtigtes BesitzinteresseDas Treuhandvermögen gehört zum Nachlass des Nießbrauchers.
Erstellt nach dem 22. März 2006Das betreffende Objekt unterliegt regelmäßigen Gebühren und einer Auszugsgebühr.Austrittsgebühr (nicht Teil des Nießbrauchsrechts)
Unmittelbares Interesse nach dem Tod (IPDI)Nicht relevantes EigentumDas Treuhandvermögen gehört zum Nachlass des Nießbrauchers.
Interessen von Menschen mit BehinderungenNicht relevantes EigentumDas Vermögen des Trusts gehört zum Nachlass des Begünstigten.

Die Änderungen vom März 2006

Das Finanzgesetz 2006 änderte die erbschaftsteuerliche Behandlung von Trusts grundlegend. Vor dem 22. März 2006:

  • Die Schaffung eines IIP-Trusts war ein HAUSTIER (möglicherweise steuerbefreite Übertragung)
  • Für Zwecke der Erbschaftsteuer wurde der Nießbraucher so behandelt, als sei ihm das Treuhandvermögen gehörte.
  • Lediglich diskretionäre Trusts unterlagen der einschlägigen Vermögensordnung.

Nach dem 22. März 2006 werden die meisten neu errichteten Trusts (einschließlich IIP-Trusts) als relevantes Vermögen behandelt und unterliegen Eintrittsgebühren, Gebühren nach zehn Jahren und Austrittsgebühren. Die wichtigsten Ausnahmen bilden einfache Trusts, Trusts mit unmittelbaren Ansprüchen nach dem Tod und Trusts für behinderte Personen.[1]

Planungspunkt: Vor März 2006 errichtete IIP-Trusts, die noch bestehen, behalten ihre ursprüngliche, günstige Erbschaftsteuerbehandlung. Änderungen der Bedingungen eines solchen Trusts (z. B. die Beendigung des Nießbrauchsrechts) können zum Verlust dieses Schutzstatus führen; daher ist professionelle Beratung unerlässlich.

Zusammenfassung der Erbschaftsteuergebühren für Trusts

AufladungWannMaximalrate
Eintrittsgebühr (CLT)Wenn Vermögenswerte in den Trust eingebracht werden20 % (Lebenszeitrate)
10-jähriges JubiläumJedes zehnjährige Jubiläum des Trusts6 % (effektives Maximum)
AusfahrtgebührWenn das Kapital an die Begünstigten verteilt wirdProportional zur Belastung der letzten 10 Jahre
Tod innerhalb von 7 JahrenWenn der Stifter innerhalb von 7 Jahren nach Errichtung des Trusts stirbt40 % (Sterberate, abzüglich der zu Lebzeiten gezahlten Steuern)

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein relevanter Immobilientrust?

Ein relevanter Vermögenstrust ist ein Trust, dessen Vermögen der Erbschaftsteuer (IHT) unterliegt – sowohl der periodischen Besteuerung (10 Jahre) als auch der Austrittssteuer. Die meisten Ermessenstrusts und nach März 2006 errichtete Trusts mit Nutzungsrechten gelten als relevante Vermögenstrusts. Einfache Trusts und vor März 2006 errichtete qualifizierte Trusts mit Nutzungsrechten fallen nicht darunter.

Unterliegen Treuhandverhältnisse ohne Treuhandverhältnis der Erbschaftsteuer?

Ein Treuhandverhältnis ohne Treuhandcharakter ist erbschaftsteuerlich transparent. Das Vermögen gehört uneingeschränkt dem Begünstigten und zählt somit für Erbschaftsteuerzwecke zu dessen Nachlass. Es fallen keine zehnjährigen oder Austrittsgebühren an. Eine Schenkung in ein solches Treuhandverhältnis ist eine potenziell steuerbefreite Übertragung (PET), keine Erbschaftsteuer (CLT).

Was hat sich im März 2006 geändert?

Das Finanzgesetz 2006 unterstellte die meisten neu errichteten Besitznutzungstreuhandverhältnisse den geltenden Vermögensregelungen. Vor dem 22. März 2006 war die Errichtung eines Besitznutzungstreuhandverhältnisses eine Eigentumsübertragung (PET). Nach diesem Datum handelt es sich um eine Vermögensübertragung (CLT), und das Treuhandverhältnis unterliegt wie ein Ermessenstreuhandverhältnis den Gebühren für die zehnjährige Laufzeit und den Ausstieg.

Gibt es für Trusts einen eigenen Freibetrag?

Trusts haben keinen separaten Nettofreibetrag. Dieser wird jedoch zur Berechnung der Gebühren nach zehn Jahren und der Ausstiegsgebühren herangezogen. Hat der Stifter nach dem 6. Juni 2014 mehrere Trusts errichtet, wird der Nettofreibetrag für die Gebührenberechnung gleichmäßig auf diese aufgeteilt.

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Quellen

  1. Stiftungen und Erbschaftssteuer — GOV.UK
  2. IHTM42000 – Relevante Immobilientreuhandverhältnisse — HMRC
  3. IHTM16000 – Abgeschiedenes Vermögen — HMRC

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