Wichtigste Fakten
- Sie müssen Ihre Umsatzsteuerunterlagen mindestens für folgende Zeit aufbewahren: 6 Jahre.
- Im Rahmen von MTD müssen Aufzeichnungen geführt werden. digital unter Verwendung kompatibler Software.
- Die Aufzeichnungen müssen alle Verkäufe und Einkäufe sowie die berechnete und zurückgeforderte Mehrwertsteuer enthalten.
- HMRC kann bei unzureichender Buchführung Strafen verhängen.
Umsatzsteuerunterlagen, die jedes Unternehmen führen muss
Als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen müssen Sie Aufzeichnungen über Folgendes führen:[1]
- Alle Verkäufe und Einkäufe (das „Umsatzsteuerkonto“)
- Eine Zusammenfassung der Mehrwertsteuer für jeden Steuerzeitraum
- Alle ausgestellten und empfangenen Mehrwertsteuerrechnungen
- Alle Gut- und Lastschriften
- Import- und Exportaufzeichnungen
- Aufzeichnungen über gekaufte oder verkaufte Artikel, für die keine Mehrwertsteuerrechnung erforderlich ist
- Aufzeichnungen über Waren, die verschenkt oder für persönliche Zwecke verwendet wurden
Das Mehrwertsteuerkonto
Ihr Umsatzsteuerkonto ist eine Übersicht, die für jeden Abrechnungszeitraum Folgendes ausweist:[3]
- Die Umsatzsteuer wird auf Verkäufe erhoben
- Umsatzsteuer auf Erwerbungen
- Vorsteuer auf Einkäufe
- Etwaige Korrekturen oder Anpassungen
- Die zu zahlende oder erstattungsfähige Netto-Mehrwertsteuer
Wie lange müssen Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
Sie müssen Ihre Umsatzsteuerunterlagen mindestens für folgende Zeit aufbewahren: 6 JahreWenn Sie die Margin SchemeMöglicherweise müssen Sie die Aufzeichnungen länger aufbewahren.[1]
Digitale Datenerfassung im Rahmen von MTD
Im Rahmen der Initiative „Making Tax Digital“ müssen Sie Folgendes beachten:[2]
- Halten digitale Aufzeichnungen aller Transaktionen, MTD -kompatible Software verwenden
- Halten Sie die digitalen Verbindungen zwischen Ihren Aufzeichnungen und Ihrer Umsatzsteuererklärung aufrecht.
- Speichern Sie Ihren Firmennamen, Ihre Adresse und Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer digital.
- Nehmen Sie die Lieferzeit, Wert (netto nach MwSt.) und MwSt.-Satz für jede Transaktion
Digitale Verbindungen: Sie können Tabellenkalkulationen zur Datenerfassung verwenden, die Daten müssen jedoch digital und ohne manuelle Eingabe in Ihre Ablagesoftware übertragen werden. Kopieren und Einfügen gilt als digitale Verknüpfung; das Abtippen von Zahlen hingegen nicht.
Strafen für mangelhafte Buchführung
Wenn HMRC bei einer Prüfung feststellt, dass Ihre Unterlagen unzureichend sind, kann sie Folgendes tun:
- Ausgabe a Strafe (bis zu 3.000 £ für jeden Fall vorsätzlicher Nichtbeachtung)
- Schätzen Sie Ihre Umsatzsteuerschuld anhand der verfügbaren Informationen.
- Vorsteuerabzüge werden abgelehnt, wenn die entsprechenden Rechnungen fehlen.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange muss ich meine Umsatzsteuerunterlagen aufbewahren?
Sie müssen Ihre Umsatzsteuerunterlagen mindestens 6 Jahre lang aufbewahren. Dazu gehören alle Verkaufs- und Einkaufsrechnungen, Gutschriften, Import- und Exportbelege sowie Ihre Umsatzsteuerkontoübersicht.
Muss ich im Rahmen von MTD digitale Umsatzsteueraufzeichnungen führen?
Ja. Gemäß „Making Tax Digital“ müssen Sie digitale Aufzeichnungen aller Transaktionen mithilfe von MTD -kompatibler Software führen und digitale Verbindungen zwischen Ihren Aufzeichnungen und Ihrer Umsatzsteuererklärung herstellen.
Was ist ein Umsatzsteuerkonto?
Ein Umsatzsteuerkonto ist eine Zusammenfassung, die die auf Verkäufe erhobene Umsatzsteuer, die auf Einkäufe erhobene Vorsteuer, etwaige Korrekturen oder Anpassungen sowie die für jeden Umsatzsteuererklärungszeitraum zu zahlende oder zurückzufordernde Nettoumsatzsteuer ausweist.
Welche Strafen drohen bei mangelhafter Mehrwertsteuerbuchhaltung?
HMRC kann bei vorsätzlicher Nichteinhaltung Strafen von bis zu 3.000 £ pro Fall verhängen, Ihre Mehrwertsteuerschuld schätzen oder Vorsteuerabzüge ablehnen, wenn entsprechende Rechnungen fehlen.
Weiterführende Literatur
- Mehrwertsteuerrechnungen
- Software für digitale Verbindungen und Brückenbildung
- Mehrwertsteuerprüfungen und -besuche
- Was ist MTD für die Mehrwertsteuer?
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Quellen
- Aufzeichnungspflichten (USt-Hinweis 700/21) — GOV.UK
- Digitalisierung der Mehrwertsteuer — GOV.UK
- Umsatzsteueraufzeichnungen — GOV.UK